Satzung des Oettinger Heimatbundes e.V.

vom 5.4.1955 unter Berücksichtigung der
Änderungsbeschlüsse vom 28.4.1970,12. 4.1973, 16.7.1998 und vom 22.3.2017

 

Präambel

Die Heimatpflege ist die Grundlage aller Kulturpflege und Volksbildung. Auch in einer Zeit wirtschaftlicher Not, in der die Befriedung der äußeren Bedürfnisse soviel Raum einnehmen muss, die alle Kräfte und Mittel zu verschlingen droht, darf sie nicht vernachlässigt werden. Die Bayerische Verfassung hat in Artikel 141 die Denkmäler der Kunst, der Geschichte, der Natur und der Landschaft dem öffentlichen Schutz und der Pflege des Staates, der Gemeinden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts unterstellt. Die Gemeinden und Gemeindeverbände können diese ihnen durch die Verfassung übertragene Aufgabe bei aller Sparsamkeit nur dann wirksam erfüllen, wenn sie sich mit den Kräften einer bewährten kulturellen Vereinigung verbinden und deren wertvolle Hilfe nutzen.
Aus diesen Erwägungen heraus hat sich der „Oettinger Heimatbund“ neu gebildet und sich folgende Satzung gegeben:

§1

Der „Oettinger Heimatbund“ hat seinen Sitz in Altötting und sein Tätigkeitsfeld ist die engere Heimat. Seine Tätigkeit erschöpft sich auf kulturellem Gebiet. Er besitzt Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5

Die Aufgaben des „Oettinger Heimatbundes“ sind:

a) Die Pflege und Betreuung des Heimatmuseums,
b) im Heimatmuseum Kunstbesitz und Gegenstände von geschichtlicher und volkskundlicher Bedeutung für Lehre und Forschung zu sammeln und zu zeigen,
c) die Erforschung und Pflege der Heimatgeschichte,
d) der Heimatschutz in Natur- und Kunstdenkmälern,
e) Veröffentlichungen über Heimatgeschichte herauszugeben, Vorträge, Führungen, Lehrgänge und Ausstellungen über Heimatgeschichte, insbesondere auch für die Jugend zu veranstalten,
f) die Grundlage der Heimatgeschichte erforschen,
g) stets Fühlungnahme mit dem gegenwärtigen kulturellen Leben der Heimat zu halten und auf seine Gestaltung einzuwirken.

§6

Der Bestand des städtischen Heimatmuseums ist Eigentum der Stadt Altötting. Neuerwerbungen und Neuzuführungen durch den Heimatbund gehen in das Eigentum der Stadt über.

Veränderungen im Bestand durch Tausch, Verkauf, Abgabe oder Schenkung können nur im Einvernehmen mit der Stadt vorgenommen werden.

§7

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Anmeldung beim Vorstand in Altötting. Die Mitglieder des Heimatbundes verpflichten sich, den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Mit erstmaliger Entrichtung des Jahresbeitrags und der Aufnahmegebühr erhält das Mitglied eine Mitgliedskarte ausgehändigt. Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit zulässig, für das Kalenderjahr des Austritts ist jedoch der Beitrag noch zu zahlen.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden, wenn das Mitglied bewusst gegen den Zweck oder die Ziele des Vereins sich gröbliche Verstöße zuschulden kommen lässt.

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied mit drei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

§8

Die Mitgliederversammlung im Sinne des BGB findet alle 3 Jahre statt. Mindestens 8 Tage vorher ist durch Ausschreibung im Alt-Neuöttinger Anzeiger hierzu einzuladen. Der Versammlung ist der Geschäftsbericht für die abgelaufenen 3 Jahre durch die Vorstandschaft zu erstatten. Jedes Mitglied hat das Recht, sich in der Versammlung an Aussprachen zu beteiligen, Anträge zu stellen, Kandidaten vorzuschlagen und an den Abstimmungen teilzunehmen.

In der Mitgliederversammlung ist alle 3 Jahre in geheimer Wahl oder sofern aus der Versammlung kein Widerspruch ergeht, per Akklamation der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister, der Schriftführer und bis zu 6 Beisitzer zu wählen. Die Versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse sind durch 2 Vorstandsmitglieder zu beurkunden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit durch Ausschreibung in der Lokalpresse einberufen. Es muss dies geschehen, wenn es von mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt wird.

§9

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder von beiden vertritt für sich allein.

Für Beschlüsse über Vereinsangelegenheiten und die Bestimmung der Tagesordnung für Mitgliederversammlungen treten zu den Personen nach Absatz 1 hinzu der Schriftführer, der Schatzmeister und bis zu 6 Beisitzer.

Alle diese Personen werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Der Vorstand kann bei Bedarf und nach einstimmigem Beschluss weitere Beiräte bestimmen.

§10

Der Vorstand hat die Pflicht, sich mit der Stadt Altötting und dem von dieser aufgestellten Referenten für das städtische Heimatmuseum dauernd in Verbindung zu setzen. Die Stadt Altötting wird gebeten, den städtischen Referenten für das städtische Heimatmuseum in Fühlungnahme mit dem Heimatbund zu bestellen.

§11

Um den „Oettinger Heimatbund“ besonders verdiente Persönlichkeiten können durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§12

Zu einer Änderung der Satzung ist die Mitgliederversammlung zuständig. Sie beschließt darüber mit zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden.

§13

Über die Auflösung des Heimatbundes beschließt eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der Stimmen der Anwesenden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Altötting zwecks Verwendung für die Erhaltung der Bestände eines städtischen Heimatmuseums.

 

 

Altötting, 22. März 2017 Oettinger Heimatbund e.V.

 

Andreas Esterer 1. Vorsitzender